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Anwaltskanzlei Tietz

Seniorenrecht

Weitere Informationen zum Seniorenrecht

  • Sie brauchen Rat und Hilfe bei Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

  • Sie möchten als Rentner etwas dazuverdienen oder haben weitere Fragen zum Rentenbezug?

  • Sie fragen sich, was bei Vermögensübertragungen auf Angehörige zu bedenken ist?

  • Ihr Antrag auf Hilfe bei Erwerbsminderung und Alter oder Hilfe zur Pflege wurde zurückgewiesen?

  • Sie werden vom Sozialhilfeträger wegen Unterhalt für Ihre Eltern in Anspruch genommen?

  • Sie sollen als Erbe die vom Erblasser erhaltene Sozialhilfe erstatten?

Themen des Seniorenrechts sind solche, welche die altersspezifischen Fragen des täglichen Lebens oder auch Vorsorge für Sie selbst, oder auch Ihre Eltern betreffen.


Vermögensübertragung / Vorsorge

Schon deutlich vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit kann und sollte entschieden werden, ob und ggf. welche Vermögenswerte auf welche Weise auf andere Personen, auch Familienangehörige übertragen werden können. Beziehen die Familienangehörigen staatliche Leistungen (z.B. Sozialhilfe, Hartz 4) ist die Auswirkung der Übertragung auf diese Leistungen zu prüfen. Zugleich sollte auch immer geprüft werden, ob die Übertragung im Falle des eigenen Leistungsbezuges in der Zukunft vom Staat wieder rückgängig gemacht werden könnte. Eine anwaltliche Beratung ist hierbei dringend zu empfehlen.


Folgen Pflegebedürftigkeit

Bei eintretender Pflegebedürftigkeit stellt sich oft die Frage, ob die Unterbringung in einem Heim oder betreutes Wohnen vor dem Hintergrund der Lebensqualität und den Kosten die bessere Alternative ist. Reicht das eigene Einkommen oder Vermögen nicht aus, stehen verschiedene staatliche Unterstützungsleistungen zur Verfügung, z.B. Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Eine ablehnende Entscheidung der Behörde sollte immer durch einen Fachanwalt für Sozialrecht geprüft werden.


Elternunterhalt / Sozialhilferegress

Im Falle der Bewilligung von Sozialhilfe tritt der Sozialhilfeträger aufgrund des auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruches an die (vermeintlichen) Unterhaltsschuldner heran, also Ehegatten, Kinder und eventuell Enkel. Im Wege des sogenannten Sozialhilferegresses kann der Staat die aufgewendeten Leistungen so wieder zurückholen. Dies geht jedoch nicht automatisch oder ist zwingend begründet. Zu prüfen ist der vollständige familienrechtliche Elternunterhaltsanspruch. Hierbei sind insbesondere Fragen der Rangfolge, des Selbstbehaltes, sowie Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen. Aufgrund der Komplexität des Elternunterhaltes ist die Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Familienrecht und Sozialrecht sehr zu empfehlen.

Frank Tietz

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