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Umgang: Anordnung des Wechselmodells

News vom 30.11.-0001


Umgang: Anordnung des Wechselmodells

Anspruch auf gleiche Zeit mit dem Kind kann ggf. auch gegen den Willen des Ex-Partners durchgesetzt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 01.02.2017 das sogenannte Wechselmodell bei der Betreuung von Trennungskindern gestärkt. Der Elternteil, der sein Kind nach einer Trennung im gleichen Umfang wie der andere Elternteil betreuen möchte, kann dies künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen dessen Willen durchsetzen.

Solange beide Eltern das Sorgerecht haben, spricht im Ausgangspunkt nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung. Das Wechselmodell sei nach der Entscheidung des BGH aber nur dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Wenn die getrennt lebenden Elternteile stark zerstritten sind, dürfte dieses Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15).

Ferner ist bei der Beantwortung der Frage des Kindeswohls der Kindeswille entscheidend, wie also das Kind selbst gerne leben möchte – je älter es sei, desto wichtiger sind seine Wünsche und Vorstellungen. Das Familiengericht soll bei der Entscheidung immer das Kind persönlich anhören.

Die Entscheidung des BGH betrifft das paritätische bzw. „echte“  Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern. Sowohl die einvernehmliche Ausübung des Wechselmodells als auch dessen familiengerichtliche Anordnung hat finanzielle Folgen für die Eltern. Betroffen sind insbes. die Berechnung des Kindesunterhaltes und die Frage der Bezugsberechtigung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Auch die Vertretungsbefugnis bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch einen Elternteil ist dann betroffen.

Von dem „echten“ Wechselmodell“ zu unterscheiden ist der zeitlich erweiterte Umgang mit dem Kind (z.B.: Betreuung 1/3 zu 2/3). Eine solche Umgangsregelung kann auch zu Änderungen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes führen.

Bei Fragen bzw. aktuellen Problemen in Zusammenhang mit dem Wechselmodell oder dem erweiterten Umgang mit Ihrem Kind sowie den hieraus resultierenden Folgefragen stehe ich Ihnen gerne im Rahmen einer Beratung oder Vertretung zur Seite.


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