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Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs

News vom 30.11.-0001


Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs

Zu den Voraussetzungen, wann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres wegen einer „unzumutbaren Härte“ im Sinne von § 1565 Abs.2 BGB geschieden werden kann

Eine „unzumutbare Härte“  im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB als Voraussetzung für die zulässige Stellung eines Scheidungsantrages kann vorliegen, wenn durch die psychische Erkrankung und des daraus resultierenden Verhaltens eines Ehepartners bei dem anderen, die Scheidung begehrenden, Ehepartner bereits schwere gesundheitliche Folgen hervorgerufen worden sind, wie beispielsweise depressive Stimmungen, Panikattacken oder Suizidgedanken.

In dem von dem Kammergericht Berlin in dem Verfahren zu Aktenzeichen 13 WF 183/17 entschiedenen Fall war ein Ehepartner psychisch krank und sprach gegenüber dem anderen Ehepartner Morddrohungen aus, bei welchem das Verhalten dann zu einer schweren depressiven Verstimmung mit Panikattacken führte und er aufgrund der schlechten psychischen Verfassung dann in einer Tagesklinik behandelt und arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde.

In Abweichung zu der erstinstanzlichen Entscheidung vertrat das Kammergericht die Auffassung, dass ein Ausbruch oder eine Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung und ein daraus resultierendes Fehlverhalten eines Ehepartners Grund für eine Härtefallscheidung sein kann, das Trennungsjahr vor Stellung des Scheidungsantrages mithin nicht abwarten zu müssen

An das Vorliegen einer „unzumutbaren Härte“ sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Das Gericht hob hervor, dass alleine das auf eine psychische Erkrankung beruhende Fehlverhalten eines Partners hierfür nicht ausreicht. Die in § 1565 Abs. 2 BGB genannte Härte bezieht sich jedoch auf das Empfinden des anderen Partners. Entscheidend sei daher dessen subjektive Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit. Der (streng anzulegende) Maßstab ist, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist und über den Umstand des Scheiterns der Ehe hinaus auf Seiten des einen Partners so schwere Gründe vorliegen, dass von dem anderen Partner weder erwartet werden kann, an seinen Ehepartner weiterhin gebunden zu sein, noch bis zum Ablauf des Trennungsjahres mit diesem verheiratet zu bleiben. Die „unzumutbare Härte“ muss auf das Eheband als solches bezogen sein.

Bei der Prüfung und Entscheidung der Frage der vorzeitigen Ehescheidung sind stets die individuellen Besonderheiten des jeweiligen Falles zu berücksichtigen. Schwere Beleidigungen, häufige Misshandlungen, ernsthafte Bedrohungen und Tätlichkeiten können reichen, noch differenzierte und strenger bzw. streitiger sehen es die Familiengerichte in den Fällen der Aufnahme einer neuen festen Partnerschaft eines Ehegatten bei Schwangerschaft vor Ablauf des Trennungsjahres oder Unkenntnis diverser Vorstrafen und Haftgründe des anderen Ehepartners.

Die einzelnen Entscheidungen sind mit Rücksicht auf das subjektive Empfindens des betroffenen anderen Ehepartners zum Teil durchaus kritisch zu sehen. Bei Stellung eines Antrages bei einer sogenannten Härtefallscheidung sind erhöhte Anforderungen an den sachvortrag in der Begründung des Antrages zu stellen.

Sollten Sie in Zusammenhang mit einer Trennung Fragen hierzu haben oder selbst einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres stellen wollen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht gerne mit Rat und Tat zur Seite, bei Bedarf natürlich auch zunächst im Rahmen einer umfassenden Beratung.


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