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Notarieller Ehevertrag wirksam?

News vom 30.11.-0001


Notarieller Ehevertrag wirksam?

Ehevertrag mit Verzicht auf Zugewinn - Verstoß gegen die guten Sitten?

Viele Paare schließen vor der Hochzeit einen notariellen Ehevertrag, in welchem oft – unter anderem - auch auf den Zugewinn verzichtet wird. Wenn die Eheleute nicht in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sondern Gütertrennung vereinbart wird, gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein und wird - anders als im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft - auch im Fall der Scheidung nicht geteilt. Ein solcher Vertrag kann aber auch nichtig sein.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 10.05.2017, Az.: 3 W 21/17) entschied, der Ehevertrag sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkung. Denn nach dem Vertrag hätte die Frau keinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich, die Teilhabe an den Rentenanwartschaften des Ehemannes gehabt. Auch ihr Unterhaltsanspruch wäre weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau mit der Folge der Nichtigkeit des Ehevertrages.

Sie war nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes, hochschwanger und Sie musste ferner als schwangere Auszubildende im Betrieb des künftigen Ehemannesbefürchten, dass die Hochzeit ohne Ehevertrag abgesagt werden würde. Die Ehefrau sei bei Vertragsschluss in einer Zwangslage gewesen und zudem gegenüber ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung benachteiligt gewesen.

Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

Ein Ehevertrag stellt oftmals ein sinnvolles Instrument dar, um die Folgen der Ehe sowie einer möglichen Trennung sicher zu regeln und künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Auch wenn insoweit grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt, unterliegen die Verträge der richterlichen Kontrollen. Das Familiengericht kann den Ehevertrag später für unwirksam erklären, auch teilweise. Dies betrifft nicht nur Fälle, in denen ein Ehegatte von Beginn an unangemessen übervorteilt worden ist. Die Nichtigkeit beispielsweise kann auch eintreten, wenn die ursprüngliche Lebensplanung von der tatsächlichen erheblich abweicht (z.B. die Beendigung beruflicher Tätigkeit nach Geburt eines oder mehrerer Kinder) und dadurch später bei Trennung aufgrund des vertraglichen Ausschlusses familienrechtlich sonst gegebener Ansprüche Versorgungsprobleme bei einem Ehegatten eintreten.

Für eine Beratung und Vertretung bei Abschluss eines Ehevertrages sowie bei der Frage, ob ein bestehender Vertrag (noch) wirksam ist, stehe ich Ihnen gerne auch kurzfristig zur Verfügung.
 


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