Kanzlei Frank Tietz
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News vom 30.11.-0001
Vertreichen mehr als zehn Jahren nach Zuteilungsreife, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag gegenüber ihren Kunden zu kündigen, auch wenn dieser noch nicht voll bespart ist, der Kunde bis dahin aber kein Darlehen in Anspruch genommen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei aktuellen Urteilen verkündet (Urteil v. 21.02.2017, Az.: XI ZR 185/16 und Urteil v. 21.02.2017, Az.: XI ZR 272/17).
Nach Auffassung des BGH widerspreche es dem Sinn und Zweck des Bausparens, einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen. Die Idee des Ansparens mittels eines Bausparvertrages sei dazu gedacht, einen Darlehensanspruch zu erlangen. Mit Erlangen der Zuteilungsreife sei dieser Zweck dann aber erreicht und die Bausparkassen haben dann ein Kündigungsrecht.
Der entschiedene Fall ist kein Einzelfall. In der anhaltenden Niedrigzinsphase ist der einst festgeschriebene Zinssatz ist für die Bausparkassen zu einer wirtschaftliche Belastung geworden, weshalb sie in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Verträgen gekündigt haben, die noch nicht vollständig bespart waren und von den Bausparern als lukrative Sparanlage laufen gelassen wurden, statt ein Darlehen in Anspruch zu nehmen.
Es ist damit zu rechnen, dass nun seitens der Bausparkassen weitere Kündigungen folgen. Auf Seiten der Bausparer ist stets zu prüfen, ob Zuteilungsreife besteht und die Zeitgrenze beachtet wurde. Die Zuteilungsreife ist erreicht, wenn eine ausreichende Bewertungszahl vorliegt und die vereinbarte Mindestsparzeit erfüllt wurde. Sollten Sie Fragen zu dieser Problematik haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
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