Kanzlei Frank Tietz
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News vom 30.11.-0001
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass der Familienselbstbehalt (derzeit monatlich 3240,- € gegenüber dem Selbstbehalt von derzeit monatlich 1800,- € für Nichtverheiratete) nur dann Anwendung findet, wenn der Unterhaltsschuldner verheiratet ist (vgl. Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14).
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, auch wenn sie verfestigt ist und ein gemeinsames minderjähriges Kind im Haushalt lebt, reicht für die Anwendung des Familienselbstbehaltes nicht aus. Bei der Ermittlung des für den Unterhalt einzusetzenden Einkommens können allerdings nach dieser Entscheidung nicht nur Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern, sondern auch gegenüber der Lebensgefährtin Berücksichtigung finden, welche das gemeinsame Kind betreut.
Der Unterhaltsverpflichtete muss nur den Teil des Einkommens einsetzen, das nach Abzug unterhaltsrechtlich relevanter Ausgaben verbleibt und den ihm zu belassenden Selbstbehalt nicht gefährdet. Zu diesen Ausgaben können auch andere Unterhaltsverpflichtungen gehören, z.B. auch der Unterhalt gemäß § 1615 l BGB für die betreuende Mutter. Dieser ist auch nicht nur auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Ein darüber hinaus bestehender Anspruch sei laut BGH dann möglich, wenn die Betreuung des Kindes durch die Mutter über den dritten Geburtstag hinaus dem gegenseitigen Einverständnis der Eltern entspricht und sie im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch des Elternteils keine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens darstellt.
Der BGH legt hier den Schwerpunkt auf die Prüfung der Voraussetzungen des vorrangigen Betreuungsunterhaltsanspruches. Die Beurteilung insbesondere vor dem Hintergrund des Elternunterhalts und der entsprechende Vortrag in einer unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung ist jedenfalls stets einzelfallbezogen und mit Sorgfalt vorzunehmen. Für eine Prüfung des Elternunterhaltanspruches und ggf. Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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