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EStG: Scheidungskosten abzugsfähig?

News vom 30.11.-0001


EStG: Scheidungskosten abzugsfähig?

Nach der Änderung des § 33 EStG sind Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Scheidungskosten sind in Abweichung zu der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Aktenzeichen: VI R 9/16) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Seit der Neuregelung des § 33 EStG sind nach der Entscheidung des BFH die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.

Gemäß der in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthaltenen Regelung greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

In Abweichung zu der Vorinstanz sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als gegeben an, wenn Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung vom Steuerpflichtigen geltend werden. Die Kosten für ein Scheidungsverfahren werden von dem Ehegatten regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufgewendet. Dies könne nur angenommen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle, liege keine derartige existenzielle Betroffenheit bei Scheidungskosten vor.

Bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 hat der BFH die Kosten einer Ehescheidung zwar als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Nach der Neuregelung sei dies jedoch nicht länger möglich. Der Gesetzgeber habe die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Steuerrechtliche Fragen treten regelmäßig in Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung von Eheleuten auf. Neben der hier geschilderten Frage sind dies insbesondere die Fragen der Auswirkung einer Trennung auf die steuerliche Veranlagung, des Vorliegens familienrechtlich bedeutsamer Sonderausgaben, bspw. die Möglichkeit des begrenzten Realsplittings bei Unterhaltzahlungen oder die genaue Aufteilung von Steuernachzahlungsverpflichtungen bzw. Steuererstattungsansprüchen.

Für eine Beratung oder Vertretung in diesen Angelegenheiten stehe ich Ihnen gerne auch kurzfristig als Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.
 


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