Kanzlei Frank Tietz
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News vom 30.11.-0001
Zum 01.01.2017 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert, in welcher die Kindesunterhaltsbeträge festgesetzt werden. Sowohl der Mindestunterhalt wie auch darüber liegenden Bedarfssätze in der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe wurden erhöht.
Der Mindestunterhalt erhöhte sich für die der ersten Altersstufe (bis zum 6. Geburtstag) zugehörigen Kinder um 7,- € auf 342,- €, für die der zweiten Altersstufe (bis zum 12. Geburtstag) zugehörigen Kinder um 9,- € auf 393,- €, für die der dritten Altersstufe (bis zum 18. Geburtstag) zugehörigen Kinder um 10,- € auf 460,- € und für die der vierten Altersstufe (ab dem 18. Geburtstag) zugehörigen Kinder um 11,- € auf 527,- €. Der in den weiteren Einkommensgruppen geschuldete Unterhalt kann der "Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2017)" entnommen werden.
Der von dem Unterhaltsschuldner zu entrichtende Zahlbetrag wird nach Anrechnung des Kindergeldes ermittelt, wenn der das Kind betreuende Elternteil das Kindergeld erhält.
Zum 01.01.2017 ist auch das Kindergeld erhöht worden. Für das erste und zweite Kind beträgt es nun 192,- €. Für diese Kinder erhöht sich der Zahlbetrag beim Mindestunterhalt um 6,- € auf 246,- € in der ersten Altersstufe, um 8,- € auf 297,- € in der zweiten Altersstufe, um 9,- € auf 364,- € in der dritten Altersstufe und um 9,- € auf 335,- € in der vierten Altersstufe.
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