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Vollmachtlose Kündigung durch Ehegatten

News vom 30.11.-0001


Vollmachtlose Kündigung durch Ehegatten

Ein Ehegatte kann die auf den Partner laufende Versicherung des Familienfahrzeugs gegebenenfalls auch ohne Vollmacht wirksam kündigen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 28. Februar 2018 entschieden (Az.: XII ZR 94/17), dass ein Ehegatte die von dem anderen Ehegatten in seinem Namen allein geschlossene Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht wirksam kündigen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt unterhielt die Ehefrau bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für das auf den Ehemann zugelassene Familienfahrzeug. Dieser kündigte die Vollkaskoversicherung. Das Fahrzeug wurde später durch einen selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Die Ehefrau widerrief die Kündigung der Vollkaskoversicherung und klagte gegen die Versicherung auf Übernahme der Reparaturkosten – ohne Erfolg!

Die vom Ehemann erklärte Kündigung ist nach der Entscheidung des BGH gemäß § 1357 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam, da es sich in diesem Fall bei dem Versicherungsvertrag um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelte. Auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann ein solches Geschäft darstellen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt vorliegt. Dies richte sich nach den individuellen Lebensverhältnissen der Familie. Bei dem versicherten PKW handelte es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Ferner lagen die von dem Ehemann gezahlten Monatsprämien im Bezug auf die Bedarfsdeckung noch im angemessenen Rahmen, so dass keine vorherige Verständigung der Ehegatten erforderlich gewesen sei.

Wenn es Eheleuten nach § 1357 BGB möglich ist, für und gegen den jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, ist es ihnen spiegelbildlich erlaubt, sich hiervon dann spätere auch mit Wirkung für und gegen den anderen Partner wieder zu lösen. Das gelte nach Auffassung des BGH unabhängig davon, ob der kündigende Ehegatte auch jener war, der die Verpflichtung des anderen Partners begründet hatte.

Ob ein Vertragsabschluss oder eine den Vertrag gestaltende oder beendende Erklärung (z.B. Kündigung, Widerruf, Anfechtung, Rücktritt etc.) im Einzelfall ein solche für und gegen den anderen Ehepartner wirkendes Geschäft zur angemessenen Deckung des täglichen Lebens ist, bedarf daher einer genauen Prüfung der dem Geschäft zugrunde liegenden Ehe- und Lebensverhältnisse und dem Bezug zu dem einander geschuldeten Familienunterhalt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1357 Abs. 1 BGB ist unter anderem die Führung eines gemeinschaftlichen Hauswesens, so dass die Regelung bei getrennt lebenden Ehegatten nicht anwendbar ist. Soweit und solange die Trennung noch nicht durch einen Auszug eines Ehegatten manifestiert ist, kann es im streitigen Fall auch hier zu Problemen kommen.

Für Fragen oder einer notwendigen Vertretung aufgrund von Problemen bzw. Forderungen im Zusammenhang mit dem Familienunterhalt oder einer Trennung von dem Ehepartner stehe ich gerne für Sie auch kurzfristig mit Rat und Tat zur Seite.


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