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Verkehrssicherungspflicht bei Glastür

News vom 30.11.-0001


Verkehrssicherungspflicht bei Glastür

Schmerzensgeld- und Sachschadensersatzverpflichtung bei unzureichender Kennzeichnung von Glaselementen im Eingangsbereich eines Hotels

Es stellt eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, wenn ein Hoteleingang so gestaltet wird, dass eine gläserne Drehtür seitlich durch Glaselemente eingefasst ist und diese in Augenhöhe nicht gekennzeichnet sind. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.06. 2017 (AZ.: 11 U 109/16) daher eine Schmerzensgeld- und Schadensersatzverpflichtung des Hotelbetreibers gegenüber einem gestürzten Gast bejaht.

Am letzten Abend des viertägigen Aufenthalts stürzte der Gast bei dem Versuch, das Hotel durch eine gläserne Drehtür zu betreten, nachdem er sich der Drehtür aus der Richtung des außen angebrachten Treppengeländers von der Seite genähert hatte. Die ebenfalls gläserne Einfassung der Drehtür hatte dort keine Öffnung, was der Gast nicht erkannte und deshalb gegen die Einfassung stieß, stürzte und sich erheblich verletzte.

Der Hotelbetreiber hat nach Auffassung des Gerichts die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, da nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (§ 38 Abs. 2 Landesbauordnung Schleswig-Holstein) eine Glasfläche, die bis zum Boden reicht, so gekennzeichnet werden, dass sie leicht erkennbar ist. Erforderlich sei, dass leicht zu erkennen ist, wo sich die Öffnung der Tür befindet. Hieran fehlte es in dem zu entscheidenden Fall.

Obwohl auch Fußgänger bei der Benutzung einer Drehtür besondere Sorgfalt anzuwenden haben, dürfe ein Hotelbetreiber nicht davon ausgehen, dass sich Besucher der Glastür stets vorsichtig nähern. Insbesondere wegen der erforderlichen erhöhten Aufmerksamkeit auf das Drehelement bestehe die Gefahr, dass einzelne andere Details übersehen werden. Ferner könne nicht immer eine uneingeschränkte Aufmerksamkeit auf die Tür verlangt werden. Üblich sei, dass die sich einer Tür nähernden Fußgänger in einem Gespräch befinden. In Hotel- und Gastronomiebetrieben sei es auch regelmäßig möglich, dass Gäste aufgrund Alkoholkonsums in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt sind. Erhöht wurde die Gefahr eines Unfalls vorliegend auch durch eine besondere Wegführung, auf die das Gericht in seiner Entscheidung detailliert eingeht.

Den Gast traf jedoch ein Mitverschulden in Höhe eines Drittels. Die Glasfläche war grundsätzlich erkennbar, wenn auch nicht leicht. Aufgrund der insgesamt unübersichtlichen räumlichen Situation sei besondere Vorsicht geboten gewesen. Überdies war die Situation für den Gast weder neu noch überraschend, da er sich vor dem Unfall bereits drei Tage im Hotel aufgehalten hatte.

Der Fall zeigt anschaulich, dass bei Fragen der Verkehrssicherungspflichtverletzung immer alle konkreten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und zu bewerten sind, um das Verschulden und die Haftung zu klären. Bei Vorliegen eines Mitverschuldens ist dann auch oft die Höhe der jeweiligen Haftungsquote streitig.

Sollten Sie aufgrund eines Unfalls, der gegebenenfalls auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist, eine rechtliche Beratung oder Vertretung in Zusammenhang mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung benötigen, stehe ich Ihnen hierfür gerne auch kurzfristig zur Verfügung.


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