Kanzlei Frank Tietz
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News vom 30.11.-0001
Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) liegt kein versicherter Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) vor, wenn eine in einer häuslichen Arbeitsstätte (Home Office) erwerbstätige Person sich auf dem Weg zu einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb des Wohngebäudes verletzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016, Az.: B 2 U 5/15 R ).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stürzte die Klägerin beim Hinabsteigen der Treppe auf dem Weg in die Küche, wo sie sich etwas zu trinken holen wollte. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht um einen Betriebsweg, also auch nicht um einen Arbeitsunfall. Entscheidend sei, dass die geplante Nahrungsaufnahme eine typisch eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei.
Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass der Weg zum Ort der Nahrungsaufnahme an der Arbeitsstätte sonst grundsätzlich versichert ist, da er in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Die im "Home Office" tätigen Personen unterliegen nach diesem Urteil aber gerade keinen betrieblichen Vorgaben und Zwängen. Es stehe Ihnen jeweils frei, ob und wann sie sich Nahrung holen. Alleine die Arbeit in der Wohnung nimmt dieser nach Auffassung des BSG nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre.
Vor dem Hintergrund der Zunahme von Heimarbeit wird diese Entscheidung künftig in vielen Fällen von Relevanz sein. Eine im Ergebnis andere Entscheidung mag dann möglich sein, wenn die Nahrungsaufnahme selbst betriebsbedingt veranlasst wurde. Hier kommt es stets auf den konkreten individuellen Sachverhalt an.
Für Fragen zum Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
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