Kanzlei Frank Tietz
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News vom 30.11.-0001
Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine Rechtsprechung hinsichtlich der Anerkennung eines Unfalls im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall geändert.
Unverändert kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z.B. eine Weihnachtsfeier, in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein. Voraussetzung ist zunächst, dass die Veranstaltung „im Einverständnis“ mit der Leitung des Betriebes stattfand. Gibt es in der Organisation des Betriebes kleinere Untergliederungen, reicht die Teilnahme der Leitung dieser Einheit aus. In Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung ist nicht mehr erforderlich, dass die (oberste) Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilgenommen hat (vgl. BSG Urt. v. 05.07.2016 – Az.: B 2 U 19/14 R).
Daneben müssen selbstverständlich die übrigen Voraussetzungen für die Bejahung eines Arbeitsunfalles und des Anspruchs gegen den Unfallversicherungsträgers vorliegen, z. B. die versicherte Tätigkeit und Kausalität. Probleme in solchen Fallgestaltungen treten oft bei den Fragen auf, ob sich der Unfall vor dem offiziellen Ende ereignete oder ob Alkoholkonsum Ursache des Unfalls war. Wird Ihr Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt oder die von Ihnen gewünschten Leistungen durch die Berufsgenossenschaft nicht bewilligt, stehe ich Ihnen gerne kurzfristig mit Rat und Tat zu Seite.
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