Kanzlei Frank Tietz
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News vom 30.11.-0001
In einem aktuellen Beschluss hat der BGH entschieden, dass das Umgangsrecht des biologischen Vaters mit seinem leiblichen Kind nicht alleine deshalb abgelehnt werden darf, weil die rechtlichen Eltern dies nicht wollen.
Wenn die Mutter des Kindes nicht mit dem leiblichen Vater verheiratet ist, wird der Ehemann der Mutter aufgrund gesetzlicher Regelungen sog. rechtlicher Vater. Verweigern beide den Umgang des biologischen Vaters mit dem Kind, stellt sich die Frage, ob das Umgangsrecht nicht doch auch dem Vater zusteht, der in keiner soziofamiliären Beziehung zum Kind steht oder gestanden hat. Das zuständige Oberlandesgericht hatte dies verneint.
Der BGH führt in der Entscheidung unter Verweis auf das geltende Recht aus, dass der leibliche Vater auch bei beharrlicher Weigerung der rechtlichen Eltern Recht auf Umgang mit dem Kind hat, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient (vgl. Bechluss vom vom 05.10.2016, Az.: XII ZB 280/15).
Die Entscheidung schiebt einen Riegel vor schablonenhaften Entscheidungen, macht jedoch stets eine umfassende Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhaltes, der bisherigen Bemühungen des leiblichen Vaters und vor allem des Kindeswohls erforderlich. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Belastbarkeit des Kindes, die Wohnungssituation der Beteiligten, der Wille sowie der Entwicklungs- und Gesundheitszustand des Kindes.
In dieser oder anderen umgangsrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen für eine rechtliche Einschätzung sowie zur Durchsetzung Ihrer Rechte jederzeit gerne zur Verfügung.
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