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Sperrzeit bei Alg 1 nach Altersteilzeit?

News vom 30.11.-0001


Sperrzeit bei Alg 1 nach Altersteilzeit?

Für die Frage des Vorliegens eines

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß den Vorschriften des SGB III besteht auch dann, wenn die oder der Versicherte nach Beendigung des  befristeten Altersteilzeitvertrages entgegen der ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, da sie dann später (aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung) abschlagsfreie Altersrente beziehen kann. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 12.September 2017 (Aktenzeichen: B 11 AL 25/16 R) entschieden, dass in einem solchen Fall keine Sperrzeit eintritt, da ein den Eintritt einer Sperrzeit verhindernder „wichtiger Grund“ im Sinne von § 159 SGB III vorliegt.

Die Klägerin hatte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall 2006 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, der das seit 1982 bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis in ein bis 30. November 2015 befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Ursprünglich war beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Nachdem zum 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt worden war nahm sie hiervon Abstand und meldete sich deshalb zum 1. Dezember 2015 arbeitslos. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde wegen des Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst. Ab 1. März 2016 bezog sie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts rechtfertigt das Verhalten der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit nicht. Zwar hatte sie ihr Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass sie durch eine Altersteilzeitvereinbarung das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt hat, wodurch sie nach dem Ende der Freistellungsphase zum 1. Dezember 2015 beschäftigungslos geworden ist. Sie kann sich jedoch die Klägerin für ihr Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen.

Für den Fall der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hatte das BSG bereits entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen sog. "wichtigen Grund" berufen kann, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nach Beendigung der Freistellungsphase der Altersteilzeit direkt in den Rentenbezug zu wechseln und eine entsprechende Annahme bei prognostischer Betrachtung objektiv gerechtfertigt ist. Dies war auch vorliegend der Fall. Das Abstandnehmen von dem zunächst gefassten Plan aufgrund der sich - nachträglich – ergebenden Möglichkeit, drei Monate nach dem ursprünglich geplanten Rentenbeginn Altersrente ohne Abschlag zu beziehen, sei für die Beurteilung des „wichtigen Grundes“ unerheblich. Dessen Vorliegen ist sowohl inhaltlich als auch zeitlich nur bezogen auf den das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Akt zu prüfen.

Dieser Fall zeigt, dass nicht nur Sperrzeiten bei Arbeitslosanträgen nach Ablauf eines befristeten Altersteilzeitvertrages einer kritischen und genauen juristischen Überprüfung bedürfen. Auch bei verhängten Sperrzeiten aus anderem Grund ist die Begründetheit und im Zweifel auch die Dauer einer Sperre stets zu hinterfragen. Sollten Sie eine Beratung oder Vertretung durch einen Fachanwalt im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit haben oder insoweit wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne auch kurzfristig sowohl in Lübeck und Umgebung als auch überregional zur Verfügung.


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