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Sorgerecht - Entscheidung Schutzimpfung

News vom 30.11.-0001


Sorgerecht - Entscheidung Schutzimpfung

Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf ein Elternteil bei Uneinigkeit über die Durchführung einer Schutzimpfung beim minderjährigen Kind

Die Schutzimpfung eines Kindes ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, die eine übereinstimmende Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern erfordert. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03. Mai 2017 (vgl. Pressemitteilung des BGH zum Beschluss v. 3.5.2017, Az.: XII ZB 157/16) auch dann, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.

Die Beteiligten in dem Verfahren waren gemeinsam sorgeberechtigte Eltern einer 2012 geborenen Tochter, die bei der Mutter lebt. Die Eltern konnten keine Einigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter erzielen. Der Vater befürwortete die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut empfohlen werden. Nach Ansicht der Mutter sei das Risiko von Impfschäden höher als das allgemeine Infektionsrisiko, weshalb sie sich gegen die Durchführung der Schutzimpfung ausgesprochen hatte.

Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Durchführung von Schutzimpfungen keine alltägliche Angelegenheit ist, die in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Sorgeberechtigten fällt, bei welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Sie stellt vielmehr eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar, da es sich bei Impfungen nicht um Entscheidungen handelt, die als Alltagsangelegenheiten häufig vorkommen. Im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens fällt die Entscheidung, das minderjährige Kind gegen eine bestimmte Infektionskrankheit zu impfen oder nicht, in der Regel nur einmal an. Jedenfalls wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen, kann die Entscheidungsbefugnis bei Uneinigkeit der Eltern dem Elternteil übertragen werden, das die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet.

Eltern, die beide Inhaber der elterlichen Sorge sind, müssen bei wesentlichen Fragen bzw. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung Einvernehmen herstellen. Neben den Schutzimpfungen und anderen medizinischen Eingriffen (anders: bei Notfällen) zählen hierzu u.a. die Schul- und Berufsausbildung, die Frage des Kindergartenbesuches, die Anlage und Verwendung des Kindesvermögens, die Religionszugehörigkeit aber auch mögliche Auslandsaufenthalte und Urlaubsreisen des Kindes.

Wenn in diesen fällen keine Einigkeit erzielt wird, kann die begehrte Zustimmung durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden. Bei besonders schwerwiegenden oder sich wiederholenden Differenzen zwischen den Eltern in solchen Fragen ist zu prüfen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Dann kann das Sorgerecht auch auf eine Person alleine übertragen werden.

Für Fragen oder bei Problemen in Zusammenhang mit dem Sorgerecht oder anderen rechtlichen Konflikten in Zusammenhang mit einer Trennung, Scheidung, den gemeinsamen Kindern oder diesbezüglich eingeschalteter Behörden, stehe ich Ihnen gerne kompetent, zügig und unkompliziert für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung.


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