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Rechtmäßigkeit des begleiteten Umgangs

News vom 30.11.-0001


Rechtmäßigkeit des begleiteten Umgangs

Anordnung eines begleiteten Umgangs ist berechtigt, wenn das Kind hierdurch vor Manipulation durch ein Elternteil geschützt werden kann

Getrennt lebende Eltern haben grundsätzlich beide das Recht auf regelmäßigen Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Dieses Recht kann aber im Einzelfall eingeschränkt werden. Das Familiengericht kann zum Beispiel anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf. Dies wird als "begleiteter Umgang" bezeichnet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat  in seinem Hinweisbeschluss vom 17.01.2017 (Az.: 4 UF 5/17) über die Rechtmäßigkeit eines begleiteten Umgangs entschieden und dabei klarstellende Ausführungen zu den Anforderungen an dessen Anordnung gemacht.

In dem vom OLG zu entscheidenden Fall hatte das erstinstanzliche Gericht angeordnet, dass der Vater die beiden gemeinsamen Kinder nur noch unter Aufsicht des Jugendamts treffen dürfe, da er sie manipuliere und eine abwertende Haltung gegenüber der Mutter habe. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein. Er hätte ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern und das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Mutter die Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen habe. Er hätte die Kinder wieder in die vertraute Umgebung zurück gebracht und halte die Kinder auch aus dem elterlichen Konflikt heraus.

Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Das Umgangsrecht müsse nach dem Gesetz eingeschränkt werden, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung, erforderlich sei. Vorliegend sei deshalb begleiteter Umgang erforderlich, um die Kinder vor Manipulationen durch den Vater zu schützen. Entgegen der Argumentation des Vaters bestehe sehr wohl die konkrete Gefahr, dass dieser die Kinder mit seiner abwertenden Haltung gegenüber der Mutter konfrontieren werde, was das OLG dann auch im Einzelnen begründete.

Darüber hinaus hätten die Kinder auch glaubhaft von körperlichen Maßreglungen durch den Vater berichtet. Auch habe der Vater wiederholt betont, er erkenne die deutsche Rechtsordnung nicht an. Insgesamt kam daher nur ein begleiteter Umgang in Betracht.

Der begleitete Umgang ist eine Ausnahmeregelung, die in § 1684 Abs.4 BGB normiert ist. Der Umgang in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten Person dient dem Schutz des Kindes. Mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Möglichkeit der Anordnung und Durchführung des begleiteten Umgangs stets zu prüfen, bevor ein völliger Ausschluss des Umgangs angeordnet werden darf. Nur wenn der begleitete Umgang nicht ausreicht, das Kindeswohl zu gewährleisten, also eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren, kommt ein Ausschluss des Umgangs in Betracht.

In diesen Fällen ist immer eine konkrete Beurteilung des Einzelfalles notwendig, eine schematische Lösung nicht möglich. Oft sind diese Verfahren langwierig und nervenaufreiben – für alle Beteiligten.

Wenn Sie als Elternteil in Zusammenhang mit der Ausübung oder der Einschränkung des Umgangs eine kompetente und zielorientierte Beratung oder Vertretung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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