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Ortsübliche Miete nach Kündigung

News vom 30.11.-0001


Ortsübliche Miete nach Kündigung

Nach verstrichener Kündigungsfrist darf Vermieter die bei Neuvermietung erzielbare Miete verlangen

Wenn der Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietvertrages durch eine wirksame ordentliche oder außerordentliche Kündigung nicht fristgerecht räumt, darf der Vermieter für den Zeitraum nach Ablauf der Räumungsfrist die ortsübliche Miete für das Objekt verlangen, welche er bei einer Neuvermietung hätte verlangen dürfen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil ( BGH, Urteil vom 18.01.2017, Az.: VIII ZR 17/16 ) entschieden.

Der BGH hat klargestellt, dass Maßstab für die von dem Mieter gemäß § 546 Abs.1 Alt.2 BGB geschuldete "ortsübliche Miete" nicht ist, was bei einer normalen Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis hätte verlangt werden dürfen, sondern bei einer neuen Vermietung des Objektes. Für die Vorenthaltung der Mietsache ist die dann aktuelle sog. Marktmiete geschuldet. Dies gelte selbst dann, wenn der Vermieter nicht beabsichtigt, die Wohnung oder das Haus neu zu vermieten.

Im Ergebnis kann dies insbesondere bei Beendigung langjähriger Mietverträge zu einer deutlich höheren Kostenbelastung des Mieters führen, wenn dieser nicht rechtzeitig auszieht und die Mietsache fristgerecht übergibt.Zum Teil mag eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Vermieter zur Vermeidung von Streitigkeiten helfen, insbesondere wenn der (verspätete) Auszugstermin schon feststeht. Geprüft werden sollte von Vermieter- und Mieterseite jedenfalls immer die tatsächliche Ortsüblichkeit der nach Beendigung des Mietverhältnisses geforderten (Markt-) Miete.

Für Fragen rund um diese Problematik wie auch zu anderen Themen aus dem Bereich des Mietrechts stehe ich Ihnen gerne im Rahmen einer Beratung oder Vertretung zur Verfügung.


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