Kanzlei Frank Tietz
Kronsforder Allee 27
23560 Lübeck
Tel.: 0451 / 20 20 56 76
Mobil: 0176 / 62 72 88 48
Fax.: 0451 / 790 79 79
E-Mail: info@anwaltskanzlei-tietz.de
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag
08:00 – 13:00 Uhr
14:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch, Freitag
08:00 – 13:00 Uhr
Termine auch auf Anfrage
News vom 30.11.-0001
Die für die Ermittlung des geschuldeten Kindesunterhaltes relevante Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.2018 geändert.
Der sich nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle richtende Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wurde aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" ab diesem Zeitpunkt angehoben. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2018 für Kinder
Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder bleibt im Vergleich zu den bereits in der seit dem 01.01.2017 geltenden Düsseldorfer Tabelle unverändert.
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen, welches ab dem 01.01.2018 für ein erstes und zweites Kind 194,- €, für ein drittes Kind 200,- € und für das vierte und jedes weitere Kind 225,- € beträgt. Es ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Diese Erhöhung des Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder führte zugleich zu einer Änderung der für diese geltenden Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5% und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8% des Mindestunterhaltes angehoben.
Im Unterschied zu den letzten Änderungen der Düsseldorfer Tabelle wurden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher seit dem 01.01.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900,- €" statt bisher "bis 1.500,- €" und endet mit "bis 5.500,- €" statt bisher "bis 5.100,- €".
Auch der für eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten sorgende sog. Bedarfskontrollbetrag, stieg an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht er dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,- € auf 1.300,- € angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt er um jeweils 100,- €.
Aufgrund der Änderungen sollte die Notwendigkeit der Anpassung des geschuldeten Kindesunterhalts zum 01. Januar 2018 im Einzelfall stets geprüft werden. Infolge der Anhebung des Mindestunterhalts könnte ein höherer Zahlbetrag geschuldet sein. Wegen der Verschiebung der Einkommengruppen könnte allerdings bei bislang nach einer höheren als der ersten Einkommengruppe geschuldeten Unterhalts auch eine Reduzierung des Zahlbetrages vorzunehmen sein. Bei titulierten Unterhalt ist dann auch die Frage der Notwendigkeit der Abänderung des Unterhaltstitels zu prüfen.
Für die den für minderjährige Kinder geschuldeten Unterhalt oder auch den Volljährigenunterhalt betreffenden Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht in Lübeck und Umgebung aber auch bundesweit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf gerne auch kurzfristig.
0451 / 20 20 56 76
0176 / 62 72 88 48
info@anwaltskanzlei-tietz.de
In meinem Newsformat "Recht interessant" finden Sie immer die neuesten Informationen aus der Rechtswelt. Schauen Sie ruhig mal rein.
News ansehen