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Änderungen bei Erwerbsminderungsrente

News vom 30.11.-0001


Änderungen bei Erwerbsminderungsrente

Neue Hinzuverdienstgrenze zum 01. Juli 2017, Anhebung der Zurechnungszeit ab 2018

Personen, die Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung haben, müssen die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beachten. Diese werden zum 01. Juli 2017 neu geregelt.

Für die Zeit bis einschließlich Juni 2017 wirkt sich ein Hinzuverdienst zu einer Erwerbsminderungsrente nicht auf deren Höhe aus, wenn er monatlich 450,00 Euro nicht überschreitet. Bei Überschreiten dieses Betrages müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, die anhand der Beitragszahlungen in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn individuell ermittelt werden.

Aufgrund der Änderungen durch das „Flexirentengesetz“ kommt es für die Zeit ab 01.07.2017  zu einer vollständigen Neuregelung bei den Hinzuverdienstgrenzen. Dies betrifft nicht nur die Renten wegen Erwerbsminderung, sondern auch die Altersrenten. Bei Überschreiten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze kommt es zu einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes.

Ab Juli 2017 darf bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung kalenderjährlich ein Hinzuverdienst von 6.300,00 Euro erzielt werden. Was im Monatsdurchschnitt darüber hinaus verdient wird, ist zu 40 % auf die Rente anzurechnen.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beträgt die Hinzuverdienstgrenze ab 01. Juli 2017 das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres, in welchem in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung die höchsten Entgeltpunkten erzielt wurden. Mindestens aber werden in dieser Berechnung 0,5 Entgeltpunkte herangezogen.

 

Künftige Erwerbsminderungsrentner sollen ab 2018 höhere Bezüge bekommen, weshalb die Zurechnungszeit ab 2018 bis 2024 schrittweise von 62 auf 65 Jahre angehoben wird.

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird noch bis Ende 2017 so getan, als hätte der Bezieher bis zum 62. Lebensjahr mit seinem durchschnittlich verdienten Lohn weitergearbeitet, ab 2024 wird so getan werden, als hätte die versicherte Person bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet. Die Abschläge bis 10,8 %, die seit 2001 gelten, bleiben unverändert.

In den Jahren 2018 und 2019 beträgt die Anhebung der Zurechnungszeit jeweils drei Monate, in den Jahren 2020 bis 2024 dann jeweils weitere sechs Monate, insgesamt 36 Monate.

Die Reform betrifft nur Neueinstiege in die Erwerbsminderung. Eine Rückwirkung der Anhebung ist nicht vorgesehen.

Beispiel: Bei Beginn des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente durch einen 54 Jahre alten Versicherten in 2018 würde sein durchschnittlicher Verdienst aufgrund der Anhebung der Zurechnungszeit auf 62 Jahre und drei Monate hochgerechnet. Würde er die Rente aufgrund einer dauerhaften Erkrankung noch in 2017 beantragen, würde bis zu seinem 62. Lebensjahr hochgerechnet.

 

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser Neuerungen ist aktuell jeweils genau zu prüfen, ob die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente zum jetzigen Zeitpunkt Sinn macht, oder ob alternativ noch andere Leistungen bezogen werden können bzw. sollten, beispielsweise Krankengeld. Krankenkassen dürfen aber niemanden dazu zwingen, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.

Für rentenrechtliche Fragen stehe ich Ihnen gerne auch kurzfristig und unkompliziert für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung.


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