Kanzlei Frank Tietz
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News vom 30.11.-0001
Eine Krankenkasse darf einem bei ihr versicherten Mitglied die Zahlung von Krankengeld nicht verweigern, wenn der zeitgerecht persönlich aufgesuchte Arzt die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer aktuellen Entscheidung in Ausweitung seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt (siehe Pressemitteilung zu dem Urteil vom 11.05.2017, Az.: B 3 KR 22/15 R).
Die Bewilligung oder Weitergewährung von Krankengeld hängt nach den gesetzlichen Vorschriften außer bei einer Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung davon ab, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Nach der aktuellen gesetzlichen Vorschrift entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU an. Nach der in dem entschiedenen Fall anzuwendenden (bis zum 22.07.2015 geltenden) Fassung entstand der Anspruch von dem Tag an, der auf die ärztliche Feststellung der AU folgte.
Schon vor der neuen Entscheidung des BSG war ausnahmsweise Krankengeld zu zahlen, wenn der Arzt die AU-(Folge-)bescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellte, der Versicherte aber selbst insoweit alles in seiner Macht Stehende getan hatte. Nun hat das BSG entschieden, dass unter engen Voraussetzungen auch dann Krankengeld zu gewähren ist, wenn der Arzt die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung aus nichtmedizinischen Gründen falsch eingeschätzt hat. In dem konkreten Fall hatte der aufgesuchte Arzt die Notwendigkeit irrtümlich verneint, da die Patientin schon einen Termin am Folgetag bei einer anderen Ärztin vereinbart hatte, anlässlich dessen zwar eine AU-Bescheinigung ausgestellt wurde, jedoch einen Tag zu spät.
Wenn eine AU-Bescheinigung zu spät ausgestellt wird, kann dies nicht nur zum Verlust des Anspruchs auf Krankengeld führen, sondern auch zu einer Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Krankengeldanspruch führen.
Die Versagung von Krankengeld wegen einer zu späten AU-Bescheinigung kann daher weitreichende Folgen haben. Da es sich bei der Überwindung eines solchen Mangels auch nach der Rechtsprechung des BSG um Ausnahmefälle handelt, lehnen die Krankenkassen die geltend gemachten Ansprüche erfahrungsgemäß erst einmal mit kurzer Begründung ab. Im Rahmen der Überprüfung des Bescheides muss der zu Grunde liegende Sachverhalt dann gründlich aufgearbeitet werden.
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