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„Kontogebühr“ bei Bauspardarlehen

News vom 30.11.-0001


 „Kontogebühr“ bei Bauspardarlehen

BGH: Bausparkassen dürfen „Kontogebühren“ in der Darlehnsphase nicht verlangen

Die von einer Bausparkasse in einem von ihr geschlossenen Bausparvertrag verwendete vorformulierte Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen, die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehnsphase zu zahlende „Kontogebühr“ vorsehen, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam (siehe Urteil vom 09.05.2017, Az.: XI ZR 308/15; Pressemitteilung des BGH).

 In dem konkreten Fall ging es um eine jährliche Gebühr von 9,48 Euro, die der Bausparer zusätzlich zu den Zins- und Tilgungsleistungen zahlen sollte. Eine solche Gebühr ist nach Auffassung des BGH unzulässig, da die Bausparkasse Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden als Vertragspartner abwälzt, die sie überwiegend in eigenem Interesse erbringt, nämlich die bloße Verwaltung der Darlehensverträge inklusive der Kontrolle der Zahlungseingänge. Nach der Auszahlung des Darlehens stelle dies keine Leistung dar, die gesondert gegenüber dem Bausparer abgerechnet werden kann,  sondern sei als innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse anzusehen. Hierfür hat die Bausparkasse die Kosten selbst zu tragen.

In diesem Zusammenhang anzumerken ist auch, dass die für die Vergabe von Darlehen seitens der Bausparkasse kassierte Bearbeitungsgebühren ebenfalls unwirksam und vorbehaltlich einer Verjährung zu erstatten sind. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem Urteil vom 8. November 2016 entschieden, dass solche Darlehensgebühren unwirksam sind. Abschlussgebühren hatte der Bundesgerichtshof allerdings schon in einem Urteil aus dem Jahr 2010 für zulässig erklärt.

Für Fragen in Zusammenhang mit Gebühren bei Bausparverträgen, Kreditverträgen oder auch der Zulässigkeit und der Folgen einer Kündigung solcher Verträge stehe ich Ihnen gerne auch kurzfristig zur Verfügung.


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