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Elternunterhalt und Immobilienkredit

News vom 30.11.-0001


Elternunterhalt und Immobilienkredit

BGH zur Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen bei der Einkommensermittlung und Bildung von Altersvorsorgevermögen

Kinder werden immer häufiger mit Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern konfrontiert. In dem Fall, dass die Eltern Sozialleistungen beziehen, geschieht dies im Regressweg durch den Sozialhilfeträger. Ob das in Anspruch genommene Kind tatsächlich Elternunterhalt zahlen muss, hängt unter anderem von seinem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen und seinem Vermögen ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun seine Rechtsprechung bezüglich der Berücksichtigungsfähigkeit von Zahlungsverbindlichkeiten aus Immobiliendarlehen bei der Ermittlung des für den Unterhalt einzusetzenden Einkommens konkretisiert (Beschluss vom 18. Januar 2017, Az.: XII ZB 118/16 ).

Er hat entschieden, dass bei einem für den Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie aufgenommenen Darlehen auch die über den monatlichen Zinsanteil hinausgehenden monatlichen Tilgungsleistungen bis zur Höhe des einkommenserhöhenden Wohnvorteils vom Einkommen des in Anspruch genommenen Kindes abzuziehen sind. Dies schmälert auch nicht dessen Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens. Hierfür kann dann auch der den Wohnvorteil übersteigende Tilgungsanteil eingesetzt werden.

Das OLG Schleswig hatte die Anrechnung der den Wohnvorteil übersteigenden Tilgungsleistungen abgelehnt. Nach Auffassung des BGH gilt dies insbesondere dann nicht, wenn dem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird, so wie es bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der Fall ist.

Die Entscheidung betrifft den Elternunterhalt. Sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Wohnvorteils als auch der Abzugsfähigkeit von Darlehnsschulden können bei anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen andere Regeln gelten. Hier ist stets eine Einzelfallprüfung notwendig.

Sofern Sie wegen Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, empfiehlt sich wegen der Belastungen und der besonderen Regeln der Berechnung eine Beratung und Prüfung durch einen Fachanwalt. Insbesondere die Sozialhilfeträger berücksichtigen regelmäßig nicht die das in Anspruch genommene Kind sprechenden Regeln und Argumente.

Für eine Beratung oder Vertretung in einem solchen oder anderen Unterhaltsfällen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


 


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