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Elterngeldhöhe bei „sonstigen Bezügen“

News vom 30.11.-0001


Elterngeldhöhe bei „sonstigen Bezügen“

Gemäß Urteil des BSG erhöht der Bezug von Weihnachts- oder Urlaubsgeld den Anspruch auf Elterngeld nicht

Ob unter Berücksichtigung bezogenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes Anspruch auf höheres Elterngeld besteht, wurde von dem Sozialgericht in erster und dem Landessozialgericht in zweiter Instanz unterschiedlich beurteilt. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) am 29.06.2017 in dem Rechtsstreit zum Az.: B 10 EG 5/16 R entschieden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld das Elterngeld nicht erhöhen. Bei der Bemessung des Elterngeldes bleiben diese Zahlungen als sonstige Bezüge außer Betracht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin vor der Geburt ihres Kindes und ihrer darauf folgenden Elternzeit als Angestellte tätig. Nach ihrem Arbeitsvertrag hatte sie für jeden Monat Anspruch auf Lohn von 1/14 des vereinbarten Jahreseinkommens. Im Mai und im November eines jeden Jahres sollte sie als Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld je eine weitere Zahlung von 1/14 des vereinbarten Jahreseinkommens erhalten. Das beklagte Land hatte bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne zugrunde gelegt, die beiden Sonderzahlungen nicht.
Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Landes war erfolgreich.

Das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemisst sich nach dem Durchschnitt des laufenden, regelmäßig monatlich vor der Geburt des Kindes zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum, so das BSG. Hierzu gehören nicht „sonstige Bezüge“ im lohnsteuerrechtlichen Sinne wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Diese werden im maßgeblichen Bemessungszeitraum nicht regelmäßig, sondern in der Regel anlassbezogen nur einmal gewährt.

Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung. Die Berechnung des maßgeblichen Einkommens im Bemessungs- und Bezugszeitraum ist in der Praxis fehleranfällig und wirft zahlreiche Streitfragen auf. Auch wenn die vorliegend geschilderte Frage nun geklärt ist, verbleiben bei der Ermittlung der Elterngeldhöhe viele potentielle Probleme, beispielsweise die Behandlung von Mischeinkommen bei selbständiger und abhängiger Beschäftigung im Bemessungszeitraum oder die Frage, wann sich der Bemessungszeitraum verschiebt.

Für Fragen zum Elterngeldbezug oder bei einer notwendigen Prüfung eines Elterngeldbescheides stehe ich Ihnen gerne auch kurzfristig im Rahmen einer Beratung oder Vertretung zur Verfügung.


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