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DVB-T2 HD: Kostenübernahme Sozialamt?

News vom 30.11.-0001


DVB-T2 HD: Kostenübernahme Sozialamt?

Muss das Sozialamt Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang des neu eingeführten digitalen Antennenfernsehens DVB-T2 HD übernehmen?

Das Sozialgericht (SG) Berlin (Beschluss vom 28.02.2017 - S 146 SO 229/17 ER) hat sich in einem Eilverfahren mit der Frage der Verpflichtung des Sozialamtes zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang des neu eingeführten digitalen Antennenfernsehens DVB-T2 HD und den Kosten für den monatlichen Empfang der Privatsender beschäftigt. Es entschied, dass die Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) dies grundsätzlich aus der Regelleistung bezahlen müssen.

In der Nacht vom 28. zum 29. März 2017 wurde in Deutschland das digitale Antennenfernsehen DVB-T abgeschaltet. Umgestellt worden ist auf den neuen Standard DVB-T2 HD. Dieser soll eine bessere Bildqualität und eine größere Programmauswahl bieten.

Die Antragstellerin in dem Eilverfahren bezieht Sozialhilfe aufstockend zu einer Erwerbsminderungsrente. Sie beantragte beim Sozialamt die Übernahme der Kosten von 100,- € für den Kauf eines Receivers sowie die Übernahme der Gebühren von 69,- € im Jahr zum Empfang der privaten Programme. Der Staat müsse ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten. Die Anschaffung des Receivers entspreche auch der Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät, da sich die Begebenheiten entscheidend geändert hätten. Das Sozialamt lehnte dies ab.

Das SG Berlin bestätigte diese Auffassung im Eilverfahren. Ein Fernsehgerät sei auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher und mithin auch der neue Receiver dienen lediglich der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Die Anschaffungskosten seien aus dem Regelbedarf zu bezahlen.

Auch handele es sich nicht um einen gegebenenfalls zu übernehmenden Sonderbedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche. Die  Umstellung des Empfangs betreffe alle Hilfeempfänger gleichermaßen, welche Antennenfernsehen empfangen. Die Kosten für den Empfang der Privatsender von monatlich 5,75 € können ohne weiteres aus der Regelleistung aufgebracht werden. Dies gelte in dem vorliegenden Fall insbesondere, da die Antragstellerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung schon einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 € pro Monat erhalte, der hierfür eingesetzt werden könne.

Auch wenn das SG in diesem Fall zu Lasten der Hilfeempfängerin entschieden hat, ist eine anwaltliche Überprüfung behördlicher Entscheidungen stets sinnvoll. Im Einzelfall könnte hinsichtlich der zusätzlichen monatlichen Kosten auch anders entschieden werden, wenn nicht bereits schon eine pauschaler Mehrbedarfs geleistet wird und andere belastende Faktoren hinzukommen.

Sowohl als Vertreter vor dem Sozialgericht als auch im Vorfeld prüfe ich für Sie gerne, ob eine Auseinandersetzung mit dem Leistungsträger lohnenswert erscheint.

 


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