Kanzlei Frank Tietz
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News vom 30.11.-0001
Eine verheiratete Mutter muss die von dem möglichen biologischen Vater gewünschte Abstammungsuntersuchung grundsätzlich dulden. Sie kann das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht einfach mit dem Argument verweigern, dass dadurch die bestehende Familie und deshalb auch das Wohl des Kindes gefährdet seien. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in seinem Beschluss vom 14. Februar 2017 (Az.: 13 WF 14/17).
Wenn eine verheiratete Frau ein Kind gebärt, ist ihr Ehemann nach den gesetzlichen Vorschriften rechtlicher Vater, auch wenn er nicht biologischer Vater ist. In dem von dem OLG zu entscheidenden Fall verlangte der mögliche biologische Vater ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Er wolle auch Umgang mit seinem Kind haben, wenn seine Vaterschaft erwiesen sei. Dies ist bei einem „ernsthaften Interesse“ an dem Kind möglich, wenn der Umgang auch dem Kindeswohl dient. Die Mutter argumentierte, der mögliche biologische Vater sei als ehemaliger Liebhaber ein Eindringling in eine intakte Familie, dies diene nicht dem Kindeswohl.
Nach Auffassung des OLG muss die Mutter die Vaterschaftsfeststellung dulden. Hierdurch würden keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben entstehen, insbesondere da der Ehemann schon Kenntnis von der Sache hatte. Sollte die biologische Vaterschaft bestätigt werden, muss geklärt werden, ob der Umgang des biologischen Vaters mit seinem Kind dem Kindeswohl dient.
Diese Entscheidung ist in Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sehen, welches in dem Beschluss vom 19. November 2014 entschieden (Az.: 1 BvR 2843/14 ) hatte, dass die Anordnung eines Vaterschaftstests verhältnismäßig sein muss. Dies sei aber dann gegeben, wenn das Familienleben der Mutter nicht in relevantem Maße beeinträchtigt wird.
Es stellt sich in diesen Fällen also immer die Frage der Verhältnismäßigkeit und in einem möglichen zweiten Schritt dann auch die Frage, ob ein Umgang mit dem biologischen Vater dem Kindeswohl am besten dient. Dass ein solcher Umgang auch dann nicht automatisch das Kindeswohl beeinträchtigen, wenn dies zu Beziehungsproblemen zwischen der Mutter und dem rechtlichen Vater führt, hat der Bundesgerichtshof (BGH)in seinem von mir schon unten besprochenen Beschluss vom 5. Oktober 2016 (Az.: XII ZB 280/15) entschieden.
Bei Fragen zu der Problematik der Vaterschaftsfeststellung bei nichtehelichen Kindern, dem Umgang und hiermit in Zusammenhang stehenden Folgefragen wie Sorgerecht, Kindesunterhalt etc. stehe ich Ihnen gerne auch in einem kurzfristigen Gespräch zur Verfügung.
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