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Darlegungslast Urheberrechtsverletzung

News vom 30.11.-0001


Darlegungslast Urheberrechtsverletzung

Haftung der Eltern bei Urheberrechtsverletzung durch minderjähriges Kind?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3.4.2019 (Beschluss v. 3.4.2019 – 1 BvR 2556/17) beschlossen, dass es die Anschlussinhaber nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, wenn diese angeben müssen, welcher Familienangehörige eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, wenn eine solche über den Internetanschluss begangen wurde. Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht zur Entscheidung an.

Über den Internetanschluss, deren Inhaber die Eltern als Ehepaar waren, wurde ein Musikalbum in einer Internet-„Tauschbörse“ zum Herunterladen angeboten. Der Rechteinhaber verklagte sie erfolgreich u.a. auf Schadenersatz. Die Eltern trugen vor, selbst hätten ihren Anschluss während der maßgeblichen Zeit nicht genutzt zu haben. Allerdings wüssten sie wüssten, dass eines ihrer Kinder den Anschluss genutzt hätte, wollten aber nicht offenbaren, welches. Aufgrund der Verurteilung durch das Zivilgericht, legten sie wegen vermeintlicher Verletzung ihrer Grundrechte Verfassungsbeschwerde ein. 

Das Grundrecht der Eltern als Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 GG sei laut Bundesverfassungsgericht nicht verletzt. Zwar liege ein Eingriff in dessen Schutzbereich vor, der die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern umfasst. Familienmitglieder seien danach berechtigt, ihre Gemeinschaft in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Allerdings sei diese Beeinträchtigung gerechtfertigt. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich der Urheberrechtsinhaber berufen kann, komme in Abwägung der Grundrechtsgüter ebenfalls ein erhebliches Gewicht zu.

Das Zivilprozessrecht kennt zwar den Schutz vor Selbstbezichtigungen und die Wahrheitspflicht einer Partei kenne dort ihre Grenzen, wo sie gezwungen wäre, etwa eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren. Entsprechendes dürfe gelten, wenn es um Belastungen von nahen Angehörigen geht. Den grundrechtlich so geschützten Prozessparteien und Verfahrensbeteiligten könne dann aber das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung mit der Folge eines Unterliegens in dem Prozess auferlegt werden.

Familienangehörige müssten sich nicht gegenseitig belasten, wenn der konkret Handelnde nicht ermittelbar ist. Vielmehr würden sie nur das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung tragen, wenn sie die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht erfüllen. Ein weitergehender Schutz sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz der Familie diene nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen.

In den sog. Filesharing-Prozessen müssen sich Eltern bei Konfrontationmit dem Vorwurf einer über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung und dem Verdacht der Verursachung durch ihr minderjähriges Kind anderen rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten bedienen. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder eine Vertretung benötigen, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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